Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 4 W 17/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37653
OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 4 W 17/18 (https://dejure.org/2018,37653)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2018 - 4 W 17/18 (https://dejure.org/2018,37653)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. März 2018 - 4 W 17/18 (https://dejure.org/2018,37653)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37653) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 5 NetzDG
    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unberechtigter Löschung eines Posts: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zustellung eines Verfügungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 4 W 17/18
    Der Beschwerdeweg ist deshalb nicht eröffnet, wenn das Gericht über die Anordnung der beantragten Maßnahme von Amts wegen zu entscheiden hat (BGH NJW 2005, 143 [144]; BGH NJW-RR 2009, 210 [211 Rn. 11]; BGH BeckRS 2010, 06500 Rn. 7; MüKo/Lipp, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 567 Rn. 11; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl. 2012, § 567 Rn. 8).
  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 231/07

    Rechtsfolgen eines Besetzungsmangels in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 4 W 17/18
    Der Beschwerdeweg ist deshalb nicht eröffnet, wenn das Gericht über die Anordnung der beantragten Maßnahme von Amts wegen zu entscheiden hat (BGH NJW 2005, 143 [144]; BGH NJW-RR 2009, 210 [211 Rn. 11]; BGH BeckRS 2010, 06500 Rn. 7; MüKo/Lipp, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 567 Rn. 11; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl. 2012, § 567 Rn. 8).
  • BGH, 20.10.2004 - XII ZB 35/04

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Abtrennung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 4 W 17/18
    Der Beschwerdeweg ist deshalb nicht eröffnet, wenn das Gericht über die Anordnung der beantragten Maßnahme von Amts wegen zu entscheiden hat (BGH NJW 2005, 143 [144]; BGH NJW-RR 2009, 210 [211 Rn. 11]; BGH BeckRS 2010, 06500 Rn. 7; MüKo/Lipp, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 567 Rn. 11; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl. 2012, § 567 Rn. 8).
  • RG, 12.10.1900 - Beschw.-Rep. VII. 104/00

    Beschwerde; Vorbehalt nach § 302 C.P.O.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 4 W 17/18
    Nach der Generalklausel in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann auch dann Beschwerde eingelegt werden, wenn durch die Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, wobei mit Verfahren der Rechtsstreit schlechthin gemeint ist (RGZ 47, 364 [365]).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2018 - 16 W 38/18

    Streitwert für Unterlassung der Löschung von Kommentar in sozialem Netzwerk

    Schließlich hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. März 2018 (4 W 17/18, Anlage JS 12, Bl.82 d.A.) einen Streitwert von sogar 15.000,- EUR festgesetzt.
  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
    a) Selbst wenn man annehmen wollte, dass (a) das Landgericht den angegriffenen feststellenden Beschluss nicht - wie tatsächlich geschehen - nur aus eigenem Antrieb (von Amts wegen), sondern auf den Antrag im Schriftsatz des Antragstellers vom 27.09.2013 getroffen hätte und man (b) weiter annehmen wollte, dass das Landgericht dabei das rechtliche Gehör (auch) der Antragsgegnerin verletzt und dieser folglich die Möglichkeit genommen hätte, einen Zurückweisungsantrag zu stellen, so dass ihr nunmehr diejenigen Rechtsmittel zu eröffnen wären, die ihr zugestanden hätten, wenn sie beteiligt worden wäre, ändert sich an dieser Annahme nichts: Denn auch in diesem Fall wäre keine sofortige Beschwerde statthaft (vgl. für die Frage einer Entscheidung von Amts wegen in Fällen wie dem vorliegenden auch bereits OLG Stuttgart v. 13.03.2018 - 4 W 17/18, Anlage As 13, Bl. 208 f. d.A.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht